§ 69
§ 69 Vermeidung von Verwechslungen
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 69 SPG?
- Kernaussage§ 69 SPG behandelt "Vermeidung von Verwechslungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Erlangt eine Sicherheitsbehörde von Umständen Kenntnis, die eine Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten, die gemäß § 65 Abs....
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Vermeidung von Verwechslungen
§ 69. (1) Erlangt eine Sicherheitsbehörde von Umständen Kenntnis, die eine Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 ermittelt worden sind, ausschließlich zu demjenigen, von dem sie stammen, in Frage stellen (Verwechslungsgefahr), so hat sie für die Verständigung der Behörden, bei denen die Daten in Evidenz gehalten werden, Sorge zu tragen.
(2) Die Behörde hat durch geeignete Maßnahmen, allenfalls auch, indem sie die Hilfe anderer Sicherheitsbehörden in Anspruch nimmt, sicherzustellen, daß Verwechslungen vermieden werden. Ausschließlich zu diesem Zwecke, jedoch nur mit ihrer Einwilligung, dürfen auch Daten jener Personen verarbeitet werden, die verwechselt werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 69 SPG in einfachen Worten?
§ 69 SPG behandelt "Vermeidung von Verwechslungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Mai 2018
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 122/2024 (NR: GP XXVII IA 4132/A AB 2639 S. 270. BR: AB 11597 S. 969.)
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Verweise
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