Bundesgesetze

Sicherheitspolizeigesetz

Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG)

SPGBundesgesetzFassung seit 1. September 2012RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10005792 · BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2024 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 SPG?

  • Kernaussage§ 12 SPG behandelt "Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Landespolizeidirektor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen

§ 12. (1) Der Landespolizeidirektor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen auf deren Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung).

(2) Der Landespolizeidirektor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten die Genehmigung dem Behördenleiter vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Falle der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hierbei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.

(3) Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
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Nächster Paragraph§ 13 Kanzleiordnung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 SPG in einfachen Worten?

§ 12 SPG behandelt "Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. November 2016
Fassung seit
1. September 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 21:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 122/2024 (NR: GP XXVII IA 4132/A AB 2639 S. 270. BR: AB 11597 S. 969.)

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