§ 38b
§ 38b Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung
Fassung: 1. August 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38b SPG?
- Kernaussage§ 38b SPG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einem Menschen, der einen gefährlichen Angriff gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung
§ 38b. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einem Menschen, der einen gefährlichen Angriff gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt begangen hat, und von dem aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde künftig gefährliche Angriffe begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer Dienststelle persönlich zu erscheinen, um ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeverpflichtung geführt haben, die Rechtsfolgen bei weiterem rechtswidrigen Verhalten und erforderlichenfalls auf die Rahmenbedingungen nach § 31 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, einzugehen.
(2) Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeverpflichtung vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.
(3) Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die Meldeverpflichtung maßgeblichen Grund angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.
(4) Wenn der Betroffene die Belehrung stört, behindert oder sonst unmöglich macht oder nach durchgeführter Belehrung erneut einen gefährlichen Angriff begeht, kann ihm mit Bescheid auferlegt werden, sich mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zur Durchführung der Belehrung nach Abs. 1 zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig. § 49e Abs. 2 gilt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38b SPG in einfachen Worten?
§ 38b SPG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. November 2016
- Fassung seit
- 1. August 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 122/2024 (NR: GP XXVII IA 4132/A AB 2639 S. 270. BR: AB 11597 S. 969.)
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