Bundesgesetze

Sicherheitspolizeigesetz

Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG)

SPGBundesgesetzFassung seit 23. Juli 2024RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10005792 · BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2024 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 75

§ 75 Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 75 SPG?

  • Kernaussage§ 75 SPG behandelt "Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür gemäß § 65 Abs. 3 ermittelte erkennungsdienstliche Daten hilfloser Personen (§ 35 Abs. 1.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die von ihnen gemäß den §§ 65 Abs. 1,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

§ 75. (1) Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die von ihnen gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a sowie § 68 ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (§ 65 Abs. 6) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gemeinsam zu verarbeiten. Gleiches gilt für gemäß § 65 Abs. 3 ermittelte erkennungsdienstliche Daten hilfloser Personen (§ 35 Abs. 1 Z 3), solange sie nicht gemäß § 73 Abs. 1 Z 6 zu löschen sind. Personenbezogene Daten, die Sicherheitsbehörden nach anderen Bestimmungen rechtmäßig ermittelt haben, dürfen sie in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiterverarbeiten, wenn diese Verarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke in diesem Zeitpunkt zulässig wäre.

(1a) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, eine nach den Bestimmungen der StPO ermittelte Spur, die einer Person, die im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, zugehört oder zugehören dürfte, und deren Ermittlung durch erkennungsdienstliche Maßnahmen erfolgen könnte (§ 64 Abs. 2), zum Zweck ihrer Zuordnung zu einer Person in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten. Zur Spur dürfen auch Verwaltungsdaten verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn der für die Speicherung maßgebliche Verdacht nicht mehr besteht oder der bezughabende Akt im Dienste der Strafrechtspflege zu löschen ist (§ 13a Abs. 2).

(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten Daten zu verarbeiten. Abfragen und Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und 1a verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 75 SPG in einfachen Worten?

§ 75 SPG behandelt "Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 75 SPG relevant?

Für gemäß § 65 Abs. 3 ermittelte erkennungsdienstliche Daten hilfloser Personen (§ 35 Abs. 1.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Juli 2024
Fassung seit
23. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 21:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 122/2024 (NR: GP XXVII IA 4132/A AB 2639 S. 270. BR: AB 11597 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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