§ 44
§ 44 Inanspruchnahme von Sachen
Fassung: 1. Mai 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 SPG?
- Kernaussage§ 44 SPG behandelt "Inanspruchnahme von Sachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen fremde Sachen in Anspruch nehmen, wenn deren Gebrauch zur Abwehr...
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Inanspruchnahme von Sachen
§ 44. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen fremde Sachen in Anspruch nehmen, wenn deren Gebrauch zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes oder für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerläßlich erscheint.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Sachen in Anspruch nehmen, haben dafür Sorge zu tragen, daß ein Berechtigter (Eigentümer, rechtmäßiger Besitzer oder ein von diesem namhaft gemachter Vertreter) hievon in Kenntnis gesetzt wird.
(3) In Anspruch genommene Sachen dürfen zur Abwehr des Angriffes oder zur Hilfeleistung (Abs. 1) gebraucht werden und sind danach einem Berechtigten zurückzustellen. Hiebei ist er über Schäden, die beim Gebrauch entstanden sind, zu informieren. Jedenfalls ist ihm über die Inanspruchnahme eine Bestätigung auszuhändigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 SPG in einfachen Worten?
§ 44 SPG behandelt "Inanspruchnahme von Sachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 1993 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. November 2016
- Fassung seit
- 1. Mai 1993
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 122/2024 (NR: GP XXVII IA 4132/A AB 2639 S. 270. BR: AB 11597 S. 969.)
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