Bundesgesetze

Sicherheitspolizeigesetz

Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG)

SPGBundesgesetzFassung seit 23. Juli 2024RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10005792 · BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2024 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 58

§ 58 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 58 SPG?

  • Kernaussage§ 58 SPG behandelt "Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

§ 58. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Verantwortliche zu sperren

(2) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 10 und 11, die drei Jahre, und Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 7 bis 9 und 12, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, und auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2024)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58 SPG in einfachen Worten?

§ 58 SPG behandelt "Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Juli 2024
Fassung seit
23. Juli 2024
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 122/2024 (NR: GP XXVII IA 4132/A AB 2639 S. 270. BR: AB 11597 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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