§ 57
§ 57 Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57 SPG?
- Kernaussage§ 57 SPG behandelt "Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit dies jeweils für die Erreichung des Zweckes der Datenverarbeitung erforderlich ist, dürfen die Sicherheitsbehörden als...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 57. (1) Soweit dies jeweils für die Erreichung des Zweckes der Datenverarbeitung erforderlich ist, dürfen die Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern, Aliasdaten, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) sowie ein Lichtbild eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß § 75 Abs. 1 verarbeitete erkennungsdienstliche Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden gemeinsam verarbeiten, wenn
(2) Wenn der Zweck einer Datenverarbeitung nicht in der Speicherung von Personendatensätzen gemäß Abs. 1 besteht, dürfen die Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche Namen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift von Menschen erfassen und zusammen mit Sachen oder rechtserheblichen Tatsachen im Rahmen der Zentralen Informationssammlung für Auskünfte auch an andere Behörden gemeinsam verarbeiten, sofern dies für die Erreichung des Zweckes der Datenverarbeitung erforderlich ist. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach diesem Absatz verarbeitete Daten mit den Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 37 ff Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 verarbeitet werden, abzugleichen.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 113/2019)
(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu verarbeiten. Abfragen und Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege zulässig. Abfragen und Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 SPG in einfachen Worten?
§ 57 SPG behandelt "Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Juli 2024
- Fassung seit
- 23. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 122/2024 (NR: GP XXVII IA 4132/A AB 2639 S. 270. BR: AB 11597 S. 969.)
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