Bundesgesetze

Sicherheitspolizeigesetz

Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG)

SPGBundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10005792 · BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2024 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 91a

§ 91a Rechtsschutzbeauftragter

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 91a SPG?

  • Kernaussage§ 91a SPG behandelt "Rechtsschutzbeauftragter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Rechtsschutzbeauftragter

Rechtsschutzbeauftragter

§ 91a. (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter mit der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des § 46 BDG 1979 unterliegen.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Im Bereich des Verfassungsschutzes (Staatschutz- und Nachrichtendienstgesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016) haben sie sich regelmäßig über ihre Wahrnehmungen zu unterrichten und in grundsätzlichen Fragen der Aufgabenerfüllung eine einvernehmliche Vorgangsweise anzustreben. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von zehn Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind nicht zulässig. Zumindest bei einem Stellvertreter muss es sich um eine Person handeln, die als Richter oder Staatsanwalt mindestens zehn Jahre tätig war und nicht gemäß § 91b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschlossen ist. Der Rechtsschutzbeauftragte hat gemeinsam mit seinen Stellvertretern nähere Regelungen zu ihrem Zusammenwirken, insbesondere über die Vertretung des Rechtsschutzbeauftragten im Verhinderungsfall, die Einberufung von Sitzungen, die Zusammensetzung des Rechtsschutzsenates (§ 14 Abs. 3 SNG) sowie dessen Entscheidungsfindung in einer Geschäftsordnung zu treffen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung seiner Befugnisse nach § 91c sowie seiner Rechte und Pflichten nach § 91d kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 91 Objektiver Rechtsschutz
Nächster Paragraph§ 91b Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 91a SPG in einfachen Worten?

§ 91a SPG behandelt "Rechtsschutzbeauftragter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juli 2025
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 21:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 122/2024 (NR: GP XXVII IA 4132/A AB 2639 S. 270. BR: AB 11597 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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