§ 76
§ 76 Besondere Behördenzuständigkeit
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 76 SPG?
- Kernaussage§ 76 SPG behandelt "Besondere Behördenzuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (§ 68 Abs. 1) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Behördenzuständigkeit
§ 76. (1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (§ 68 Abs. 1) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8) vorzunehmen, an die sich der Antragsteller wendet.
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit Einwilligung des Betroffenen (§ 68 Abs. 3 und 4) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8) vorzunehmen, in deren Sprengel der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat oder der für seine Gefährdung maßgeblichen Tätigkeit nachgeht.
(3) Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten obliegt im Falle des § 72 dem Bundesminister für Inneres, in den Fällen des § 71 Abs. 3 und 4 jener Sicherheitsbehörde, von der die maßgebliche Amtshandlung geführt wird.
(4) Die Verständigung von der Löschung der gemäß § 70 verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten aus der Spurenausscheidungsevidenz obliegt dem Bundesminister für Inneres. Die Verständigung gemäß § 73 Abs. 3 von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie ursprünglich verarbeitet hat.
(6) Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen ist von der Landespolizeidirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Dieser obliegt die Information nach § 42 in Verbindung mit § 45 DSG. Erfolgt die Verarbeitung durch den Bundesminister für Inneres als Verantwortlichen, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags und die Information nach § 42 in Verbindung mit § 45 DSG.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 76 SPG in einfachen Worten?
§ 76 SPG behandelt "Besondere Behördenzuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Mai 2018
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:32
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 122/2024 (NR: GP XXVII IA 4132/A AB 2639 S. 270. BR: AB 11597 S. 969.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.