Bundesgesetze

Gerichtsorganisationsgesetz

Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG)

GOGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2008RIS-Stand 31. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000009 · RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 91c

§ 91c Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 91c GOG?

  • Kernaussage§ 91c GOG behandelt "Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Körperschaften öffentlichen Rechts werden ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts

§ 91c. (1) Die Körperschaften öffentlichen Rechts werden ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Urkunden- und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur auf Grund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 zu entsprechen.

(2) Die zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe müssen aus einem vom jeweiligen Rechtsträger zu führenden elektronischen Verzeichnis ersichtlich sein. In diesem Verzeichnis der Signaturberechtigungen sind auch jene Personen anzuführen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, darf die Speicherung einer Urkunde nur mit Zustimmung ihres Ausstellers erfolgen. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt. § 91b Abs. 4, 7 und 8 gilt sinngemäß in Ansehung des das jeweilige Urkundenarchiv führenden Rechtsträgers und das von diesem geführte Urkundenarchiv. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der Archivsignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken öffentlicher elektronischer Urkunden § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG.

(3) Der Zugang zu den gespeicherten Daten erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen zur Einsichtnahme unter Verwendung entsprechender technischer Sicherheiten gegen Entrichtung der gesetzlich vorgesehenen Gebühr. Der Zugang berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von Papierausdrucken sowie zum Abruf einer mit einer zumindest den Erfordernissen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (Archivsignatur) versehenen verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde.

(4) Die Rechtsträger haben in einer Verordnung die näheren Vorschriften über die Führung der Urkundenarchive (Richtlinien) zu erlassen, die insbesondere die Gestaltung und die Form der Eintragungen und deren Protokollierung, die Gestaltung und die Form der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte, ferner die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen sowie Zeiträume und Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren), und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren regeln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelFünfter Abschnitt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 91b Archive
Nächster Paragraph§ 91d Führung der Archive

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 91c GOG in einfachen Worten?

§ 91c GOG behandelt "Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:22
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 71/2026 (NR: GP XXVIII IA 936/A AB 553 S. 87. BR: 11831 AB 11860 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 11Treffer 11

Gesetze

RAO · Rechtsanwaltsordnung§ 36

KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAußerkrafttretensdatum31.12.2027AbkürzungRAOIndex27/01 RechtsanwälteText§ 36. (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders(1a) Bei Datenverarbeitungen zur Führung des Archivs nach Abs. 1 Z 4 und der Register nach Abs. 1 Z 8 und 9 richten sich die sich...

GrEStG 1987 · Grunderwerbsteuergesetz 1987§ 15

KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAußerkrafttretensdatum31.12.2026AbkürzungGrEStG 1987Index32/06 VerkehrsteuernTextAufbewahrung, Überprüfung§ 15. (1) Der Parteienvertreter hat die Bestätigung gemäß § 11 Abs. 3 (Kopien), Abschriften (Kopien) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Kopien, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften...

ERV 2021 · Elektronischer Rechtsverkehr§ 12

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungERV 2021Index14/02 GerichtsorganisationTextBesondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB§ 12. (1) Die einreichenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB),...

ERV 2021 · Elektronischer Rechtsverkehr§ 13

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungERV 2021Index14/02 GerichtsorganisationTextUrkundenvorlage im Original, elektronische Auszüge im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren und Anmeldung gemäß § 11 UGB§ 13. (1) Die elektronische Übermittlung von Urkunden im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original...

UAV 2007 · Urkundenarchivverordnung 2007§ 1

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungUAV 2007Index14/02 GerichtsorganisationTextTechnische Bedingungen und Signaturen§ 1. In einem Urkundenarchiv nach § 91c GOG gespeicherte elektronische Urkunden können dem Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021) entweder in ihrer...

UAV 2007 · Urkundenarchivverordnung 2007§ 2

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungUAV 2007Index14/02 GerichtsorganisationText§ 2. (1) Für die in § 1 bezeichneten Urkunden dürfen als Dokumentformate ausschließlich TIFF und PDF, als Signaturformate ausschließlich XML-DSig und PAdES (PDF Advanced Electronic Signatures), jeweils nach Vorgabe der technischen...

UAV 2007 · Urkundenarchivverordnung 2007§ 5

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungUAV 2007Index14/02 GerichtsorganisationTextZugang zur Urkunde§ 5. Der Zugang zu den in den Archiven nach § 91c GOG gespeicherten Urkunden ist der berechtigten Person von jenem Organ, das die Speicherung vornimmt oder vorgenommen hat, über...

NO · NotariatsordnungArt. 13 § 15

KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungNOIndex27/02 NotareText(Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu § 140e, RGBl. Nr. 75/1871)§ 15. Auf alle Urkunden, die am 31. Dezember 2006 bereits im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (§ 140e NO) gespeichert sind, sind...

NO · Notariatsordnung§ 140b

KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungNOIndex27/02 NotareText§ 140b. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen(2) Das Urkundenarchiv und die Register (einschließlich des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses) können mittels automationsunterstützten Datenverkehrs geführt werden. Die Österreichische Notariatskammer hat...

VermV 2016 · Vermessungsverordnung 2016§ 18

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungVermV 2016Index95/03 VermessungsrechtTextForm der Übermittlung§ 18. (1) Die automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen und zugehörigen Urkunden hat ausschließlich durch elektronische Datenübertragung unter Verwendung des Webformulars, welches auf der Internetseite „www.bev.gv.at“ zur Verfügung gestellt wird, oder...

UAV 2007 · Urkundenarchivverordnung 2007§ 4

KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextDatensicherheit und Sicherstellung der Lesbarkeit§ 4. Die Körperschaft öffentlichen Rechts, die ein Urkundenarchiv gemäß § 91c GOG führt, hat dafür Gewähr zu leisten, dass adäquate Techniken zur Wahrung der Integrität der gespeicherten Urkunden im...