Bundesgesetze

Gerichtsorganisationsgesetz

Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG)

GOGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2005RIS-Stand 31. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000009 · RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 56

§ 56 §. 56.

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 56 GOG?

  • Kernaussage§ 56 GOG behandelt "§. 56." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auf anhängige Verfahren weiter anzuwenden (vgl. Art. XXXII § 6 Abs. 2, BGBl. I Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 56.

(1) Anträge, Gesuche und bei Gericht abgegebene Erklärungen, die mündlich vorgebracht werden dürfen und nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter selbst entgegenzunehmen sind, können in der Gerichtskanzlei zu Protokoll genommen werden. Vormünder und Kuratoren können die Angelobung in der Gerichtskanzlei leisten.

(2) Die Beamten der Gerichtskanzlei können folgende Geschäfte selbstständig besorgen: Die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, die Aufnahme gerichtlicher Wechselproteste, Todfallsaufnahmen, die Anlegung von Sperren und Versiegelungen, ferner Inventierungen und die Kundmachung schriftlicher letztwilliger Anordnungen (selbständiger Wirkungskreis). Der Richter kann ihnen ferner die Benachrichtigung der Parteien von Zustellanständen und die Anordnungen zur Beseitigung bestimmter Formgebrechen übertragen.

(3) Der Gerichtskanzlei obliegt die Herstellung, Unterfertigung und Abfertigung der Zählblätter, Strafkarten, Gebührenberechnungsblätter und ähnlicher, Verwaltungszwecken dienender Behelfe sowie die Verfassung der Geschäftsausweise.

(4) Die Gerichtskanzlei erteilt den Parteien die nach Zulaß des Gesetzes begehrten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus den Gerichtsakten, sowie Auskünfte und Bestätigungen über den Stand der Rechtssachen, über die Einbringung von Rechtsmitteln u. s. w.

(5) Die in der Gerichtskanzlei verwendeten Personen haben, soweit es ihre Ausbildung und dienstliche Erfahrung gestattet, Schriftführerdienste zu leisten und für die richterliche Erledigung Entwürfe vorzubereiten. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 55
Nächster Paragraph§ 57 §. 57.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 56 GOG in einfachen Worten?

§ 56 GOG behandelt "§. 56." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 71/2026 (NR: GP XXVIII IA 936/A AB 553 S. 87. BR: 11831 AB 11860 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)

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