§ 12
§ 12 Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB
Fassung: 1. März 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 ERV 2021?
- Kernaussage§ 12 ERV 2021 behandelt "Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die einreichenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB
§ 12. (1) Die einreichenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), dRGBl. S 219/1897, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie die Geburtsdaten derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage aufgestellt haben und für deren Inhalt verantwortlich sind, und zu bestätigen, dass die elektronisch übermittelte Unterlage der aufgestellten Unterlage entspricht.
(2) Die Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB sind, soweit es möglich ist, in strukturierter Form gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) einzureichen. Die Möglichkeit der strukturierten Einreichung besteht
(3) Soweit die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht strukturiert möglich ist, können die Unterlagen auch als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) eingebracht werden. Der Grund der Unmöglichkeit ist anlässlich der Einreichung bekannt zu geben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 10, BGBl. II Nr. 27/2025)
(5) Werden Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 ERV 2021 in einfachen Worten?
§ 12 ERV 2021 behandelt "Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. März 2025
- Fassung seit
- 1. März 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 22:37
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- BGBl. II Nr. 27/2025
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