Bundesgesetze

Gerichtsorganisationsgesetz

Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG)

GOGBundesgesetzFassung seit 1. August 1989RIS-Stand 31. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000009 · RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 63

§ 63 Disciplinargewalt über die nicht richterlichen Beamten und Diener.

Fassung: 1. August 1989 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 63 GOG?

  • Kernaussage§ 63 GOG behandelt "Disciplinargewalt über die nicht richterlichen Beamten und Diener." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 2 und 3 zum Teil aufgehoben durch Art. VI Abs. 2 der Dienstpragmatik, BGBl. Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dritter Abschnitt.

Disciplinargewalt über die nicht richterlichen Beamten und Diener.

§. 63.

(1) Die Aufsicht über die bei einem Bezirksgerichte angestellten oder verwendeten, nicht richterlichen Beamten, Kanzleigehilfen und Diener steht dem Bezirksrichter im Einvernehmen mit dem Richter zu, dem die betreffende Person zur Verwendung zugewiesen ist. Bei Gerichtshöfen wird sie durch den Präsidenten des Gerichtshofes unter Mitwirkung der von ihm damit beauftragten Richter oder richterlichen Hilfsbeamten ausgeübt.

(2) Das Recht der Aufsicht enthält die Befugnis, wegen Vernachlässigung des Dienstes, wegen ordnungswidriger Ausführung oder wegen Verzögerung übertragener Amtsgeschäfte, sowie wegen aller anderen Verletzungen der Dienstpflichten, welche sich mit Rücksicht auf Art und Grad als bloße Ordnungswidrigkeiten darstellen, Verwarnungen und Verweise zu ertheilen und die Erledigung eines Amtsgeschäftes durch Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von dreißig Gulden und bei Dienern bis zum Gesamtbetrage von fünfzehn Gulden zu betreiben. Der Festsetzung einer Geldstrafe muss deren Androhung vorausgehen. Die Verwendung der Geldstrafen hat der Justizminister im Verordnungswege festzusetzen. Vor Ertheilung eines Verweises oder Verhängung einer Geldstrafe ist dem Betheiligten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(3) Gegen einen Verweis oder gegen die Verhängung einer Geldstrafe kann von dem betheiligten Beamten oder Diener binnen acht Tagen die Beschwerde bei dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, von Beamten und Dienern binnen acht Tagen die Beschwerde bei dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, von Beamten und Dienern des Obersten Gerichts- und Cassationshofes bei dem Justizminister angebracht werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelDritter Abschnitt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 63 GOG in einfachen Worten?

§ 63 GOG behandelt "Disciplinargewalt über die nicht richterlichen Beamten und Diener." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1989 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. April 2015
Fassung seit
1. August 1989
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 71/2026 (NR: GP XXVIII IA 936/A AB 553 S. 87. BR: 11831 AB 11860 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)

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