Art. 32 § 6
Art. 32 § 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 26 und 56, RGBl. Nr. 217/1896)
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 32 § 6 GOG?
- KernaussageArt. 32 § 6 GOG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 26 und 56, RGBl. Nr. 217/1896)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 26 GOG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 26 und 56, RGBl. Nr. 217/1896)
§ 6. (1) § 26 GOG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.
(2) § 56 GOG ist auf anhängige Verfahren weiter anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 32 § 6 GOG in einfachen Worten?
Art. 32 § 6 GOG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 26 und 56, RGBl. Nr. 217/1896)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:22
- 1. Januar 2003 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 71/2026 (NR: GP XXVIII IA 936/A AB 553 S. 87. BR: 11831 AB 11860 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
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