§ 24
§ 24 Ordentliche Gerichte
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 GOG?
- Kernaussage§ 24 GOG behandelt "Ordentliche Gerichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zweiter Abschnitt.
Ordentliche Gerichte
Bezirksgerichte.
§ 24. (1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.
(2) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Bezirksgerichten auch durch Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) und Richter des Gerichtshofes erster Instanz ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65 Abs. 2 und § 77 Abs. 3 bis 6 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 GOG in einfachen Worten?
§ 24 GOG behandelt "Ordentliche Gerichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:22
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 71/2026 (NR: GP XXVIII IA 936/A AB 553 S. 87. BR: 11831 AB 11860 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.