§ 15
§ 15 Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen
Fassung: 15. Mai 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 GOG?
- Kernaussage§ 15 GOG behandelt "Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Von den Justizverwaltungsorganen sind für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Gewaltakte zu dokumentieren und in der Verfahrensautomation...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen
§ 15. (1) Von den Justizverwaltungsorganen sind für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Gewaltakte zu dokumentieren und in der Verfahrensautomation Justiz (§ 80) im Register Justizverwaltung (Jv) zu erfassen:
(2) Das Bundesministerium für Justiz führt darüber hinaus eine Evidenz derartiger Vorfälle für den Bereich aller Gerichte und Staatsanwaltschaften.
(3) Die näheren Vorgaben zu den Sicherheitsstandards in den Gerichtsgebäuden sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz in der Sicherheitsrichtlinie zu regeln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 GOG in einfachen Worten?
§ 15 GOG behandelt "Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. Mai 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Mai 2021
- Fassung seit
- 15. Mai 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:22
- 31. Dezember 2009 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 71/2026 (NR: GP XXVIII IA 936/A AB 553 S. 87. BR: 11831 AB 11860 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
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