Bundesgesetze

Gerichtsorganisationsgesetz

Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG)

GOGBundesgesetzFassung seit 10. Juli 1945RIS-Stand 31. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000009 · RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 53

§ 53 §. 53.

Fassung: 10. Juli 1945 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 53 GOG?

  • Kernaussage§ 53 GOG behandelt "§. 53." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ordnung des Dienstverhältnisses der in der Gerichtskanzlei beschäftigten Personen, einschließlich der Regelung des Ranges und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 53.

Die Ordnung des Dienstverhältnisses der in der Gerichtskanzlei beschäftigten Personen, einschließlich der Regelung des Ranges und der Bezüge, die Festsetzung der Dienstpflichten und Amtsverrichtungen dieser Personen, die Bestimmungen und Abgrenzung des Wirkungskreises der Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei, die Bezeichnung der Geschäfte, die bei Vorhandensein von leitenden Beamten nur von diesen besorgt werden dürfen, die Ordnung der Vertretung von Kanzleibeamten in Verhinderungsfällen, die Feststellung, inwieweit Geschäfte der Gerichtskanzlei auch von anderen, nicht zu den Beamten gehörigen, in der Gerichtskanzlei verwendeten Personen wahrgenommen werden dürfen, und die Regelung der Aufsichtsführung über die Gerichtskanzlei bleiben, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Bestimmungen darüber enthält, den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 52 §. 52.
Nächster Paragraph§ 54 §. 54.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 53 GOG in einfachen Worten?

§ 53 GOG behandelt "§. 53." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 1945 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Januar 2020
Fassung seit
10. Juli 1945
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 71/2026 (NR: GP XXVIII IA 936/A AB 553 S. 87. BR: 11831 AB 11860 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)

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