§ 53
§ 53 §. 53.
Fassung: 10. Juli 1945 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 53 GOG?
- Kernaussage§ 53 GOG behandelt "§. 53." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ordnung des Dienstverhältnisses der in der Gerichtskanzlei beschäftigten Personen, einschließlich der Regelung des Ranges und...
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§. 53.
Die Ordnung des Dienstverhältnisses der in der Gerichtskanzlei beschäftigten Personen, einschließlich der Regelung des Ranges und der Bezüge, die Festsetzung der Dienstpflichten und Amtsverrichtungen dieser Personen, die Bestimmungen und Abgrenzung des Wirkungskreises der Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei, die Bezeichnung der Geschäfte, die bei Vorhandensein von leitenden Beamten nur von diesen besorgt werden dürfen, die Ordnung der Vertretung von Kanzleibeamten in Verhinderungsfällen, die Feststellung, inwieweit Geschäfte der Gerichtskanzlei auch von anderen, nicht zu den Beamten gehörigen, in der Gerichtskanzlei verwendeten Personen wahrgenommen werden dürfen, und die Regelung der Aufsichtsführung über die Gerichtskanzlei bleiben, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Bestimmungen darüber enthält, den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 53 GOG in einfachen Worten?
§ 53 GOG behandelt "§. 53." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 1945 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Januar 2020
- Fassung seit
- 10. Juli 1945
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 71/2026 (NR: GP XXVIII IA 936/A AB 553 S. 87. BR: 11831 AB 11860 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
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