§ 50
§ 50 §. 50.
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50 GOG?
- Kernaussage§ 50 GOG behandelt "§. 50." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zu Abs. 1: Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, durch §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 50.
(1) Zum Beamten der Gerichtskanzlei darf nur ernannt werden, wer den Besitz der für sämmtliche Zweige des Kanzleidienstes erforderlichen Kenntnisse und praktischen Gewandtheit durch eine mit gutem Erfolg abgelegte Prüfung nachgewiesen hat. Der Prüfung muss ein Vorbereitungsdienst vorangehen. Die Prüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen. Den Vorsitz in der Prüfungscommission hat ein Rath des Oberlandesgerichtes zu führen; als Commissionsmitglieder sind Räthe des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes und Vorsteher oder leitende Beamte der Gerichtskanzlei beizuziehen. Ist der Vorbereitungsdienst in einem Lande vollstreckt worden, in dem kein Oberlandesgericht besteht, so kann die Prüfung auch bei dem Landesgerichte dieses Landes abgelegt werden. Die Prüfungskommission ist in diesem Falle aus Richtern und Kanzleibeamten des Gerichtshofes zu bilden.
(2) Wer seit mindestens einem Jahr als Richteramtsanwärterin oder als Richteramtsanwärter in einem provisorischen Dienstverhältnis oder als Rechtspraktikantin oder als Rechtspraktikant in einem Ausbildungsverhältnis steht, ist von der Ablegung der Prüfung befreit.
(3) Die nähere Bestimmung der Erfordernisse für die Anstellung als Beamter der Gerichtskanzlei, die Festsetzung der Gegenstände und die Einrichtung der in Absatz 1 erwähnten Prüfung, die Regelung des Vorbereitungsdienstes und seiner Dauer bleiben den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
(4) Die Erfordernisse für die Ernennung zu Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter sind bis zu Erlassung neuer Anordnungen nach den bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Vorschriften zu beurtheilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 GOG in einfachen Worten?
§ 50 GOG behandelt "§. 50." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 71/2026 (NR: GP XXVIII IA 936/A AB 553 S. 87. BR: 11831 AB 11860 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
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