Verordnungen

Elektronischer Rechtsverkehr

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021)

ERV 2021VerordnungFassung seit 1. März 2025RIS-Stand 3. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011774 · BGBl. II Nr. 587/2021 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Urkundenvorlage im Original, elektronische Auszüge im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren und Anmeldung gemäß § 11 UGB

Fassung: 1. März 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 ERV 2021?

  • Kernaussage§ 13 ERV 2021 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz – GenG, RGBl. Nr. 70/1873.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die elektronische Übermittlung von Urkunden im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Urkundenvorlage im Original, elektronische Auszüge im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren und Anmeldung gemäß § 11 UGB

§ 13. (1) Die elektronische Übermittlung von Urkunden im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. In der Eingabe sind auch die Eigenschaften, die die Urkunde näher beschreiben, anzugeben. Mit Amtssignatur versehene Dokumente von Behörden und nach der eIDAS-VO qualifiziert elektronisch signierte Dokumente können als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) eingebracht werden.

(2) Zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität sind elektronische Auszüge aus der Datenbank des Grundbuchs und des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) zu versehen.

(3) Bedarf eine Anmeldung der beglaubigten Form (§ 11 UGB), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) einzustellen und dem Gericht elektronisch zu übermitteln. Bedarf eine Anmeldung oder Einreichung nicht der beglaubigten Form, so ist auch die Übermittlung als Anhang zulässig. Dasselbe gilt für Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz – GenG, RGBl. Nr. 70/1873.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 ERV 2021 in einfachen Worten?

§ 13 ERV 2021 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Für wen ist § 13 ERV 2021 relevant?

Für Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz – GenG, RGBl. Nr. 70/1873.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. März 2025
Fassung seit
1. März 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 27/2025

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