§ 73
§ 73 Justizverwaltung, Dienstaufsicht und innere Revision
Fassung: 1. Juli 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 73 GOG?
- Kernaussage§ 73 GOG behandelt "Justizverwaltung, Dienstaufsicht und innere Revision" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vierter Abschnitt.
Justizverwaltung, Dienstaufsicht und innere Revision
§ 73. (1) Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen
(2) Alle Organe der Justizverwaltung haben darauf zu achten, daß kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.
(3) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der monokratischen Justizverwaltung dem Bundesminister für Justiz untergeordnet. Diese Geschäfte werden von Richtern und Staatsanwälten geführt und mit der erforderlichen Unterstützung durch die jeweils zugeordneten Beamten und Vertragsbediensteten besorgt. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Justizverwaltungssachen können bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung hiefür besonders ausgebildeten Beamten des gehobenen Dienstes zur eigenverantwortlichen Ausführung übertragen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 73 GOG in einfachen Worten?
§ 73 GOG behandelt "Justizverwaltung, Dienstaufsicht und innere Revision" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1994 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. April 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 71/2026 (NR: GP XXVIII IA 936/A AB 553 S. 87. BR: 11831 AB 11860 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
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Verweise
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