Bundesgesetze

Gerichtsorganisationsgesetz

Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG)

GOGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2022RIS-Stand 31. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000009 · RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 81a

§ 81a Akten in zivilgerichtlichen Verfahren

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 81a GOG?

  • Kernaussage§ 81a GOG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gerichtsakten in zivilgerichtlichen Verfahren können auf Papier oder digital geführt werden. Für die Anwendungen zur digitalen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Akten in zivilgerichtlichen Verfahren

§ 81a. (1) Gerichtsakten in zivilgerichtlichen Verfahren können auf Papier oder digital geführt werden. Für die Anwendungen zur digitalen Aktenführung in der Justiz gelten die Bestimmungen des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes.

(2) Akteninhalt sind alle ein und dieselbe Rechtssache betreffende Protokollaranbringen und Schriftsätze der Parteien oder Dritter samt Beilagen, sonst von den Parteien oder Dritten dem Gericht Vorgelegtes, die vom Gericht gefassten Urteile, Beschlüsse und Verfügungen sowie Vermerke, Protokolle und sonst vom Gericht aufgrund der Verfahrensgesetze zum Akt Genommenes. Nicht Akteninhalt sind Daten, die nur auf Grund der digitalen Aktenführung entstehen, aber nicht aufgrund der Verfahrensvorschriften dokumentiert werden, insbesondere Anmerkungen und Notizen des Entscheidungsorgans, die der Vorbereitung und Entscheidungsfindung und sonst zur Unterstützung der Aktenbearbeitung dienen.

(3) Werden Akten auf Papier geführt und langen Eingaben bei Gericht in elektronischer Form ein, so sind sie bei Gericht auszudrucken und die Ausdrucke so zu behandeln, als wären die Eingaben in Papierform eingebracht worden. Die elektronische Eingabe ist aufzubewahren. Beilagen, deren Ausdruck nicht möglich oder untunlich ist, sind dem Akt in einem elektronischen Speichermedium anzuschließen.

(4) Werden Akten digital geführt und langen Eingaben bei Gericht auf Papier ein, so sind sie von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit dem ursprünglichen Schriftsatz oder der Beilage bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Liegt das Schriftsatzerfordernis des § 75 Z 3 ZPO nicht vor oder bestehen Zweifel daran, so ist die Eingabe dem Entscheidungsorgan vorzulegen. Alle Eingaben sind, soweit sie nicht auszufolgen sind, aufzubewahren. Beilagen, die auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt werden oder deren Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich ist, sind an die zuständige Geschäftsabteilung zur gesonderten Aufbewahrung weiterzuleiten. Beilagen, die in Abschrift vorgelegt werden, können sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument vernichtet werden.

(5) Werden Akten digital geführt, so sind auf Papier erstellte gerichtliche Erledigungen nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die Geschäftsabteilung hat die Übereinstimmung mit der Urschrift und die Unterfertigung durch den Errichter mittels Namenszeichen zu bestätigen. Danach kann die Urschrift vernichtet werden. Als rechtlicher Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Urschrift gilt die Unterschriftsleistung auf der auf Papier erstellten Urschrift.

(6) Die nähere Vorgangsweise über die Form der Erledigungen, die Anlegung, Führung und Aufbewahrung der Akten ist von der Bundesministerin für Justiz im eJ-Online-Handbuch zu bestimmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelFünfter Abschnitt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 82 Berichte

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 81a GOG in einfachen Worten?

§ 81a GOG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2022
Fassung seit
1. Mai 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 71/2026 (NR: GP XXVIII IA 936/A AB 553 S. 87. BR: 11831 AB 11860 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)

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