Verordnungen

Urkundenarchivverordnung 2007

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten (Urkundenarchivverordnung 2007 – UAV 2007)

UAV 2007VerordnungFassung seit 1. Januar 2007RIS-Stand 28. Dezember 2021

RIS-Gesetzesnummer 20005173 · BGBl. II Nr. 481/2006 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Datensicherheit und Sicherstellung der Lesbarkeit

Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 UAV 2007?

  • Kernaussage§ 4 UAV 2007 behandelt "Datensicherheit und Sicherstellung der Lesbarkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Körperschaft öffentlichen Rechts, die ein Urkundenarchiv gemäß § 91c GOG führt, hat dafür Gewähr zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Datensicherheit und Sicherstellung der Lesbarkeit

§ 4. Die Körperschaft öffentlichen Rechts, die ein Urkundenarchiv gemäß § 91c GOG führt, hat dafür Gewähr zu leisten, dass adäquate Techniken zur Wahrung der Integrität der gespeicherten Urkunden im Archiv angewendet werden. Wird die Urkunde aus dem Archiv abgerufen, hat die beim Abruf angebrachte Archivsignatur die Integrität der Urkunde und der darin enthaltenen Signaturen zu garantieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 5 Zugang zur Urkunde

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 UAV 2007 in einfachen Worten?

§ 4 UAV 2007 behandelt "Datensicherheit und Sicherstellung der Lesbarkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Januar 2012
Fassung seit
1. Januar 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 03:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 587/2021
  • BGBl. II Nr. 165/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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