Bundesgesetze

Depotgesetz

Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Mai 1999RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002142 · BGBl. Nr. 424/1969 · 21/06 Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Insolvenzverfahren

Fassung: 1. Mai 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 Depotgesetz?

  • Kernaussage§ 23 Depotgesetz beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür Ansprüche aus Geschäften gemäß § 22.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Konkursverfahren eines Verwahrers (§ 1) oder eines Kommissionärs (§ 13) haben die Hinterleger und Kommittenten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

IV. ABSCHNITT

Insolvenzverfahren

§ 23. Vorrechte von Hinterlegern und Kommittenten

(1) Im Konkursverfahren eines Verwahrers (§ 1) oder eines Kommissionärs (§ 13) haben die Hinterleger und Kommittenten ein Vorrecht nach Maßnahme der folgenden Bestimmungen.

(2) Kommittenten, deren Anspruch auf Verschaffung von Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht erfüllt ist, die aber ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft über diese Wertpapiere des Kreditinstituts als Kommissionär gegenüber vollständig erfüllt haben, sind gemäß Abs. 6 zu befriedigen.

(3) Hinterleger und Kommittenten, deren Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren durch eine rechtswidrige Verfügung des Kreditinstituts als Verwahrers oder Kommissionärs oder ihrer Leute verletzt worden ist, sind gemäß Abs. 6 zu befriedigen, wenn sie bei Eröffnung des Konkursverfahrens ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft über diese Wertpapiere des Kreditinstituts gegenüber vollständig erfüllt haben.

(4) Abs. 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der nichterfüllte Teil der Verpflichtungen von Hinterlegern und Kommittenten bei Eröffnung des Konkursverfahrens 10 vom Hundert des Wertes ihres Wertpapierlieferungsanspruches nicht übersteigt und wenn binnen einer Woche nach Aufforderung durch den Masseverwalter diese Verpflichtungen vollständig erfüllt worden sind. Diese Aufforderung hat der Masseverwalter binnen drei Wochen nach Eröffnung des Konkursverfahrens im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Als Wert des Wertpapierlieferungsanspruches bei der Einkaufskommission gilt der Kaufpreis.

(5) Gleiches gilt für Ansprüche aus Geschäften gemäß § 22.

(6) Die dem Kreditinstitut gehörenden Wertpapiere derselben Art und die Ansprüche des Kreditinstituts auf Lieferung solcher Wertpapiere bilden eine Sondermasse. Die Ansprüche gemäß Abs. 2 bis 5 werden vor den Forderungen anderer Konkursgläubiger aus dieser Sondermasse berichtigt. Sind Wertpapiere derselben Art nicht in ausreichender Menge vorhanden, so sind sie, soweit dies nach dem Verhältnis der Ansprüche möglich ist, an die Berechtigten zu verteilen. Verbleibende Wertpapiere (Spitzen) sind in sinngemäßer Anwendung der handelsrechtlichen Bestimmungen über den Pfandverkauf zu verwerten und ihr Erlös ist nach dem Verhältnis der nichtbefriedigten Ansprüche zu verteilen. Soweit solche Ansprüche nicht aus der Sondermasse befriedigt werden, sind sie wie andere Konkursforderungen zu behandeln. Dies gilt auch für Forderungen von Anlegern, die den gemäß den §§ 93 ff BWG ausbezahlten Entschädigungsbetrag übersteigen, sowie für Ansprüche von Sicherungseinrichtungen (§§ 93 ff BWG), die von Anlegern im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens abgetretene Forderungen geltend machen.

(7) Zur Geltendmachung von Ansprüchen mit einem Vorrecht (Abs. 1 bis 6) ist ein Kurator vom Konkursgericht zu bestellen. Artikel V der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Dezember 1914, RGBl. Nr. 337, über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, und des Gesetzes vom 5. Dezember 1877, RGBl. Nr. 111, sind sinngemäß anzuwenden. Das Stimmrecht nach § 10 Abs. 3 des zuletztgenannten Gesetzes richtet sich nach dem Wert des Anspruches zur Zeit der Konkurseröffnung.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch im Verfahren über die Geschäftsaufsicht sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Depotgesetz in einfachen Worten?

§ 23 Depotgesetz beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Für wen ist § 23 Depotgesetz relevant?

Für Ansprüche aus Geschäften gemäß § 22.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 1999 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2022
Fassung seit
1. Mai 1999
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 03:55
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  • BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
  • BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
  • BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
  • BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)

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