§ 15
§ 15 . Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft
Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 Depotgesetz?
- Kernaussage§ 15 Depotgesetz behandelt ". Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn die Wertpapiere vereinbarungsgemäß im Ausland angeschafft und vereinbarungsgemäß im Ausland aufbewahrt werden, hat der Kommissionär...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 15. Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft
(1) Wenn die Wertpapiere vereinbarungsgemäß im Ausland angeschafft und vereinbarungsgemäß im Ausland aufbewahrt werden, hat der Kommissionär das Stückeverzeichnis nur auf schriftliches Verlangen des Kommittenten zu übersenden, falls das Eigentum an den Wertpapieren nach ausländischem Recht durch Übersendung des Stückeverzeichnisses übertragen werden kann; § 14 ist anzuwenden.
(2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem das Verlangen beim Kommissionär einlangt. Das Verlangen hat die Wertpapiere zu bezeichnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Depotgesetz in einfachen Worten?
§ 15 Depotgesetz behandelt ". Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1970 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 1970
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
- BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
- BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)
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Verweise
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