§ 18
§ 18 . Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 Depotgesetz?
- Kernaussage§ 18 Depotgesetz behandelt ". Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unterläßt der Kommissionär, ohne hiezu gemäß §§ 14 bis 17 befugt zu sein, die Übersendung des...
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§ 18. Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
(1) Unterläßt der Kommissionär, ohne hiezu gemäß §§ 14 bis 17 befugt zu sein, die Übersendung des Stückeverzeichnisses und holt er das Versäumte auf eine nach Ablauf der Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses an ihn schriftlich ergangene Aufforderung des Kommittenten nicht binnen drei Werktagen nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Dies gilt nicht, wenn die Unterlassung auf einem Umstand beruht, den der Kommissionär nicht zu vertreten hat.
(2) Die Aufforderung durch den Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn dieser dem Kommissionär nicht binnen drei Werktagen nach dem Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt, daß er von dem im Abs. 1 bezeichneten Recht Gebrauch macht.
(3) Der 24. Dezember gilt nicht als Werktag gemäß Abs. 1 und 2.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Depotgesetz in einfachen Worten?
§ 18 Depotgesetz behandelt ". Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1970 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 1970
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
- BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
- BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)
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