Bundesgesetze

Depotgesetz

Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz)

BundesgesetzFassung seit 26. März 2021RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002142 · BGBl. Nr. 424/1969 · 21/06 Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 28

§ 28 . Übergangsbestimmungen

Fassung: 26. März 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 28 Depotgesetz?

  • Kernaussage§ 28 Depotgesetz behandelt ". Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zu Abs. 2 vgl. Parlamentarische Materialien - Textgegenüberstellung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 28. Übergangsbestimmungen

(1) Ermächtigungen, die ein Kreditinstitut auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. I S. 171, erteilt worden sind, gelten mit der Wirkung weiter, die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.

(2) Ist ein Kreditinstitut am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Verordnung als Wertpapiersammelbank bezeichnet, so gilt dieses Kreditinstitut als mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs. 3 betraut. Ein derartiges Kreditinstitut oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank fortsetzende Tochtergesellschaft dieses Kreditinstituts gilt nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin als Wertpapiersammelbank, solange gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind.

(3) Sammelurkunden gemäß § 24 lit. a und b, die bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt sind, können bei dieser über Auftrag des Emittenten ohne Zustimmung des Hinterlegers mit unveränderten Bedingungen durch digitale Sammelurkunden gemäß § 24 lit. e ersetzt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 Depotgesetz in einfachen Worten?

§ 28 Depotgesetz behandelt ". Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. März 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2022
Fassung seit
26. März 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 03:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
  • BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
  • BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
  • BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)

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