§ 9
§ 9 §. 9. Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte
Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Depotgesetz?
- Kernaussage§ 9 Depotgesetz behandelt "§. 9. Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwahrte Wertpapiere können Gegenstand der Zurückbehaltung sein.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 9. Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte
(1) Auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwahrte Wertpapiere können Gegenstand der Zurückbehaltung sein.
(2) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Drittverwahrer an, so gilt diesem als bekannt, daß die Wertpapiere nicht Eigentum des Verwahrers sind (Fremdvermutung). Der Drittverwahrer kann an den Wertpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die in Beziehung auf diese Wertpapiere entstanden sind oder für die diese Wertpapiere nach dem einzelnen über sie zwischen dem Verwahrer und dem Drittverwahrer abgeschlossenen Geschäft haften sollen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, wenn der Verwahrer dem Drittverwahrer für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich mitteilt, daß er Eigentümer der Wertpapiere ist.
(4) Bei Drittverwahrung im Ausland hat der Zwischenverwahrer dem ausländischen Drittverwahrer ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen, daß die Wertpapiere nicht sein Eigentum sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Depotgesetz in einfachen Worten?
§ 9 Depotgesetz behandelt "§. 9. Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1970 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 1970
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
- BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
- BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)
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