§ 29
§ 29 . Aufgehobene Vorschriften
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 Depotgesetz?
- Kernaussage§ 29 Depotgesetz behandelt ". Aufgehobene Vorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 29. Aufgehobene Vorschriften
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den Bundesminister für Justiz über den Wegfall des Anwendungsbereichs der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, durch die Erteilung der Zulassung als Zentralverwahrer gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu unterrichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 Depotgesetz in einfachen Worten?
§ 29 Depotgesetz behandelt ". Aufgehobene Vorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2022
- Fassung seit
- 19. Juni 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
- BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
- BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)
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Verweise
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