Bundesgesetze

Depotgesetz

Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz)

BundesgesetzFassung seit 19. Juni 2015RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002142 · BGBl. Nr. 424/1969 · 21/06 Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 29

§ 29 . Aufgehobene Vorschriften

Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29 Depotgesetz?

  • Kernaussage§ 29 Depotgesetz behandelt ". Aufgehobene Vorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 29. Aufgehobene Vorschriften

(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den Bundesminister für Justiz über den Wegfall des Anwendungsbereichs der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, durch die Erteilung der Zulassung als Zentralverwahrer gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu unterrichten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 Depotgesetz in einfachen Worten?

§ 29 Depotgesetz behandelt ". Aufgehobene Vorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2022
Fassung seit
19. Juni 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
  • BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
  • BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
  • BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.