§ 3
§ 3 . Drittverwahrung
Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Depotgesetz?
- Kernaussage§ 3 Depotgesetz behandelt ". Drittverwahrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verwahrer ist berechtigt, die Wertpapiere unter seinem Namen einem anderen Verwahrer (Drittverwahrer) zur Verwahrung anzuvertrauen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 3. Drittverwahrung
(1) Der Verwahrer ist berechtigt, die Wertpapiere unter seinem Namen einem anderen Verwahrer (Drittverwahrer) zur Verwahrung anzuvertrauen.
(2) Zweigniederlassungen eines Verwahrers gelten sowohl untereinander als auch im Verhältnis zur Hauptniederlassung als verschiedene Verwahrer im Sinne des Abs. 1.
(3) Der Verwahrer, der Wertpapiere durch einen Drittverwahrer verwahren läßt (Zwischenverwahrer), haftet für das Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden (§ 1313a allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Für die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Drittverwahrers bleibt er auch dann verantwortlich, wenn ihm die Haftung für das Verschulden des Drittverwahrers durch Vertrag erlassen worden ist, es sei denn, daß die Wertpapiere auf ausdrückliche Weisung des Hinterlegers bei einem bestimmten Drittverwahrer verwahrt werden.
(4) Die Verwahrung von Wertpapieren im Ausland bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung des Hinterlegers, soweit es sich nicht um im Ausland ausgestellte Wertpapiere handelt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Depotgesetz in einfachen Worten?
§ 3 Depotgesetz behandelt ". Drittverwahrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1970 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 1970
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
- BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
- BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)
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