§ 30
§ 30 Vollzugsklausel
Fassung: 26. März 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 Depotgesetz?
- Kernaussage§ 30 Depotgesetz behandelt "Vollzugsklausel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 Abs. 3 und 4 der Bundesminister...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollzugsklausel
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 Depotgesetz in einfachen Worten?
§ 30 Depotgesetz behandelt "Vollzugsklausel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 26. März 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2022
- Fassung seit
- 26. März 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
- BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
- BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)
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Verweise
Rückverweise
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