§ 22
§ 22 . Selbsteintritt.
Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 Depotgesetz?
- Kernaussage§ 22 Depotgesetz behandelt ". Selbsteintritt." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Eigengeschäfte.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 13 bis 21 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Auftrag zum Kauf oder zum Umtausch...
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§ 22. Selbsteintritt.
Eigengeschäfte
Die §§ 13 bis 21 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Auftrag zum Kauf oder zum Umtausch von Wertpapieren durch Selbsteintritt ausgeführt wird; das gleiche gilt für Eigengeschäfte.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 Depotgesetz in einfachen Worten?
§ 22 Depotgesetz behandelt ". Selbsteintritt." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 22 Depotgesetz relevant?
Für Eigengeschäfte.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1970 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 1970
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
- BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
- BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)
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