§ 19
§ 19 . Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Ausübung eines Bezugsrechtes
Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 Depotgesetz?
- Kernaussage§ 19 Depotgesetz behandelt ". Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Ausübung eines Bezugsrechtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausch von Wertpapieren (Sammelbestandanteilen) gegen Wertpapiere oder einen Auftrag zur...
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§ 19. Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Ausübung eines Bezugsrechtes
(1) Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausch von Wertpapieren (Sammelbestandanteilen) gegen Wertpapiere oder einen Auftrag zur Ausübung eines Bezugsrechtes auf Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfang der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke zu übersenden. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 18 sind anzuwenden, die des § 18 jedoch nur mit der Maßgabe, daß bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses der Kommittent nur Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung hat.
(2) Der Kommissionär, der die Pflichten gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, verliert den Anspruch auf Provision für die Ausführung des Auftrages (§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Depotgesetz in einfachen Worten?
§ 19 Depotgesetz behandelt ". Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Ausübung eines Bezugsrechtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 1970
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
- BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
- BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)
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