§ 8
§ 8 . Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum (unregelmäßige Verwahrung)
Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Depotgesetz?
- Kernaussage§ 8 Depotgesetz behandelt ". Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum (unregelmäßige Verwahrung)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Abschluß eines Verwahrungsvertrages, mit dem das Eigentum an den Wertpapieren auf den Verwahrer übergeht, oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 8. Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum (unregelmäßige Verwahrung)
(1) Der Abschluß eines Verwahrungsvertrages, mit dem das Eigentum an den Wertpapieren auf den Verwahrer übergeht, oder mit dem dieser ermächtigt wird, das Eigentum daran einem Dritten zu übertragen, und der den Verwahrer verpflichtet, Wertpapiere derselben Art zurückzugeben, bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit einer ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers für das einzelne Verwahrungsgeschäft, die nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden darf. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend. In der Erklärung muß zum Ausdruck kommen, daß mit dem Eigentumsübergang auf den Verwahrer oder einen Dritten für den Hinterleger nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Ausfolgung nach Art und Menge bestimmter Wertpapiere entsteht.
(2) Sobald der Verwahrer oder der Dritte Eigentum an den Wertpapieren erwirbt, ist das Geschäft als Darlehen anzusehen.
(3) Eine Erklärung des Hinterlegers gemäß Abs. 1 ersetzt sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Ermächtigungen nicht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Depotgesetz in einfachen Worten?
§ 8 Depotgesetz behandelt ". Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum (unregelmäßige Verwahrung)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1970 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 1970
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
- BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
- BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)
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Verweise
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