Bundesgesetze

Depotgesetz

Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1988RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002142 · BGBl. Nr. 424/1969 · 21/06 Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Verwahrung

Fassung: 1. Januar 1988 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Depotgesetz?

  • Kernaussage§ 2 Depotgesetz behandelt "Verwahrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sonderverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

II. ABSCHNITT

Verwahrung

Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung)

§ 2. (1) Sonderverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, die Wertpapiere gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufbewahrt. Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungs- oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.

(2) Zur Sonderverwahrung vertretbarer Wertpapiere bedarf es der ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers, die sich jedoch nicht auf Nebenurkunden erstreckt. Sollen auch Nebenurkunden sonderverwahrt werden, bedarf es einer zusätzlichen ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers.

(3) Auf die Bezeichnung des Hinterlegers ist § 11 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Allgemeine Vorschriften
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Depotgesetz in einfachen Worten?

§ 2 Depotgesetz behandelt "Verwahrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1988 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2022
Fassung seit
1. Januar 1988
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
  • BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
  • BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
  • BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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