§ 6
§ 6 . Ausfolgungsansprüche des Hinterlegers und Verfügungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung
Fassung: 26. März 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Depotgesetz?
- Kernaussage§ 6 Depotgesetz behandelt ". Ausfolgungsansprüche des Hinterlegers und Verfügungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Hinterleger sind auf sein Verlangen die seinem Anteil am Sammelbestand (§ 5 Abs. 1) entsprechenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 6. Ausfolgungsansprüche des Hinterlegers und Verfügungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung
(1) Dem Hinterleger sind auf sein Verlangen die seinem Anteil am Sammelbestand (§ 5 Abs. 1) entsprechenden Wertpapiere auszufolgen; die von ihm hinterlegten Stücke kann er nicht zurückfordern. Der Verwahrer hat die Ausfolung insoweit zu verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
(2) Zählt auch eine Zwischensammelurkunde (§ 24 lit. a) zum Sammelbestand eines Verwahrers, so darf dieser die Ausfolgung der Wertpapiere für jenen Zeitraum verweigern, der zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere erforderlich ist. Wird der Sammelbestand durch eine Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b, d oder e vertreten, so entfällt der Ausfolgungsanspruch.
(3) Der Verwahrer bedarf zur Ausfolgung des Anteiles am Sammelbestand an den Hinterleger gemäß Abs. 1 sowie zur Entnahme der ihm selbst gebührenden Menge keiner Zustimmung der übrigen Berechtigten. In anderer Weise darf der Verwahrer den Sammelbestand nicht verringern.
(4) Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Depotgesetz in einfachen Worten?
§ 6 Depotgesetz behandelt ". Ausfolgungsansprüche des Hinterlegers und Verfügungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 26. März 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2022
- Fassung seit
- 26. März 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:55
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
- BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
- BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.