Bundesgesetze

Depotgesetz

Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1970RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002142 · BGBl. Nr. 424/1969 · 21/06 Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 . Miteigentum am Sammelbestand. Ansprüche sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung

Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Depotgesetz?

  • Kernaussage§ 5 Depotgesetz behandelt ". Miteigentum am Sammelbestand. Ansprüche sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Einganges beim Verwahrer für die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 5. Miteigentum am Sammelbestand. Ansprüche sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung

(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Einganges beim Verwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Höhe des Anteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.

(2) Die Bestimmungen des § 6 sind sinngemäß auf Ansprüche der Miteigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter anzuwenden.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Depotgesetz in einfachen Worten?

§ 5 Depotgesetz behandelt ". Miteigentum am Sammelbestand. Ansprüche sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2022
Fassung seit
1. Januar 1970
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
  • BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
  • BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
  • BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)

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