§ 5
§ 5 . Miteigentum am Sammelbestand. Ansprüche sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung
Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Depotgesetz?
- Kernaussage§ 5 Depotgesetz behandelt ". Miteigentum am Sammelbestand. Ansprüche sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Einganges beim Verwahrer für die...
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§ 5. Miteigentum am Sammelbestand. Ansprüche sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung
(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Einganges beim Verwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Höhe des Anteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.
(2) Die Bestimmungen des § 6 sind sinngemäß auf Ansprüche der Miteigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Depotgesetz in einfachen Worten?
§ 5 Depotgesetz behandelt ". Miteigentum am Sammelbestand. Ansprüche sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 1970
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2021 (NR: GP XXVII RV 596 AB 668 S. 85. BR: AB 10558 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
- BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
- BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)
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