§ 36
§ 36 Verwaltungsstrafbestimmungen
Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 36 BaFG?
- Kernaussage§ 36 BaFG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 80 000 € zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 36. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 80 000 € zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 € zu bestrafen, wer
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 16 000 € zu bestrafen, wer
(4) Bei der Bemessung der Geldstrafen ist der Umfang des Verstoßes, insbesondere die Zahl der betroffenen Produkte bzw. Dienstleistungen, sowie die Zahl der betroffenen Personen und der Umstand, ob es sich um einen wiederholten Verstoß handelt, zu berücksichtigen.
(5) Die nach diesem Bundesgesetz durch das Sozialministeriumservice verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu. Sie fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen für die Förderung von Teilhabeprojekten gemäß § 33 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zu.
(6) Abs. 1 bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 BaFG in einfachen Worten?
§ 36 BaFG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 28. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:51
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