Anl. 1
Anl. 1 Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 BaFG?
- KernaussageAnl. 1 BaFG behandelt "Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Produkte sind so zu gestalten und herzustellen, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
1. Abschnitt
Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alle Produkte gemäß § 2 Abs. 1
Produkte sind so zu gestalten und herzustellen, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, und sie sind möglichst in oder auf dem Produkt selbst mit barrierefrei zugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihren Barrierefreiheitsfunktionen auszustatten.
2. Abschnitt
Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf Produkte gemäß § 2 Abs. 1, mit Ausnahme von Selbstbedienungsterminals gemäß § 2 Abs. 1 Z 2
Zusätzlich zu Anforderungen des 1. Abschnitts sind die Verpackung und die Anleitungen der unter diesen Abschnitt fallenden Produkte im Hinblick darauf, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, so zugänglich zu machen, dass sie barrierefrei sind. Dies bedeutet, dass
3. Abschnitt
Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alle Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2
Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird,
4. Abschnitt
Zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Dienstleistungen
Damit Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen für die Ausführung der Dienstleistungen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen vorgesehen sein, die eine Anpassung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ermöglichen und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten:
5. Abschnitt
Barrierefreiheitsanforderungen für Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen gemäß § 34 Abs. 2
6. Abschnitt
Anforderungen an die Funktionalität
Wenn sich die im 1. bis 5. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen nicht auf eine oder mehrere die Gestaltung und Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen betreffende Funktion(en) beziehen, werden diese Funktionen oder Mittel im Interesse, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, durch Erfüllung der diesbezüglichen Anforderungen an die Funktionalität barrierefrei gestaltet.
Als Alternative zu einer oder mehreren speziellen technischen Anforderung(en) dürfen diese Anforderungen an die Funktionalität nur verwendet werden, wenn in den Barrierefreiheitsanforderungen auf sie verwiesen wird, und nur dann, wenn ihre Anwendung den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht und sie feststellt, dass die Gestaltung und Herstellung der Produkte und die Erbringung der Dienstleistungen bei der voraussichtlichen Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu einer gleichwertigen oder besseren Barrierefreiheit führt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 BaFG in einfachen Worten?
Anl. 1 BaFG behandelt "Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 28. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
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