Bundesgesetze

Barrierefreiheitsgesetz

Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG)

BaFGBundesgesetzFassung seit 28. Juni 2025RIS-Stand 19. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012316 · BGBl. I Nr. 76/2023 · 68/02 Sonstiges Sozialrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 BaFG?

  • KernaussageAnl. 1 BaFG behandelt "Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Produkte sind so zu gestalten und herzustellen, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

1. Abschnitt

Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alle Produkte gemäß § 2 Abs. 1

Produkte sind so zu gestalten und herzustellen, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, und sie sind möglichst in oder auf dem Produkt selbst mit barrierefrei zugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihren Barrierefreiheitsfunktionen auszustatten.

2. Abschnitt

Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf Produkte gemäß § 2 Abs. 1, mit Ausnahme von Selbstbedienungsterminals gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

Zusätzlich zu Anforderungen des 1. Abschnitts sind die Verpackung und die Anleitungen der unter diesen Abschnitt fallenden Produkte im Hinblick darauf, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, so zugänglich zu machen, dass sie barrierefrei sind. Dies bedeutet, dass

3. Abschnitt

Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alle Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2

Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird,

4. Abschnitt

Zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Dienstleistungen

Damit Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen für die Ausführung der Dienstleistungen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen vorgesehen sein, die eine Anpassung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ermöglichen und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten:

5. Abschnitt

Barrierefreiheitsanforderungen für Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen gemäß § 34 Abs. 2

6. Abschnitt

Anforderungen an die Funktionalität

Wenn sich die im 1. bis 5. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen nicht auf eine oder mehrere die Gestaltung und Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen betreffende Funktion(en) beziehen, werden diese Funktionen oder Mittel im Interesse, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, durch Erfüllung der diesbezüglichen Anforderungen an die Funktionalität barrierefrei gestaltet.

Als Alternative zu einer oder mehreren speziellen technischen Anforderung(en) dürfen diese Anforderungen an die Funktionalität nur verwendet werden, wenn in den Barrierefreiheitsanforderungen auf sie verwiesen wird, und nur dann, wenn ihre Anwendung den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht und sie feststellt, dass die Gestaltung und Herstellung der Produkte und die Erbringung der Dienstleistungen bei der voraussichtlichen Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu einer gleichwertigen oder besseren Barrierefreiheit führt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 BaFG in einfachen Worten?

Anl. 1 BaFG behandelt "Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juli 2023
Fassung seit
28. Juni 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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