§ 25
§ 25 Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen
Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 BaFG?
- Kernaussage§ 25 BaFG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hat das Sozialministeriumservice hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen
§ 25. Hat das Sozialministeriumservice hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt, hat es Ermittlungen einzuleiten, die eine Prüfung aller Anforderungen nach diesem Bundesgesetz umfassen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck umfassend mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 BaFG in einfachen Worten?
§ 25 BaFG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 28. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.