Bundesgesetze

Barrierefreiheitsgesetz

Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG)

BaFGBundesgesetzFassung seit 28. Juni 2025RIS-Stand 19. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012316 · BGBl. I Nr. 76/2023 · 68/02 Sonstiges Sozialrecht · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen

Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 BaFG?

  • Kernaussage§ 25 BaFG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hat das Sozialministeriumservice hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen

§ 25. Hat das Sozialministeriumservice hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt, hat es Ermittlungen einzuleiten, die eine Prüfung aller Anforderungen nach diesem Bundesgesetz umfassen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck umfassend mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 BaFG in einfachen Worten?

§ 25 BaFG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juli 2023
Fassung seit
28. Juni 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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