§ 7
§ 7 Verhältnis zu geltendem EURecht im Bereich des Personenverkehrs
Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 BaFG?
- Kernaussage§ 7 BaFG behandelt "Verhältnis zu geltendem EURecht im Bereich des Personenverkehrs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dienstleistungen, die den Vorschriften über die Bereitstellung von barrierefreien Informationen und Informationen zur Barrierefreiheit in Rechtsakten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verhältnis zu geltendem EURecht im Bereich des Personenverkehrs
§ 7. Dienstleistungen, die den Vorschriften über die Bereitstellung von barrierefreien Informationen und Informationen zur Barrierefreiheit in Rechtsakten im Bereich des Personenverkehrs entsprechen, erfüllen die jeweils entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes. Enthält dieses Bundesgesetz Anforderungen, die über die in diesen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen hinausgehen, finden die zusätzlichen Anforderungen in vollem Umfang Anwendung. Diese Rechtsakte sind:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 BaFG in einfachen Worten?
§ 7 BaFG behandelt "Verhältnis zu geltendem EURecht im Bereich des Personenverkehrs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 28. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:51
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