Bundesgesetze

Barrierefreiheitsgesetz

Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG)

BaFGBundesgesetzFassung seit 28. Juni 2025RIS-Stand 19. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012316 · BGBl. I Nr. 76/2023 · 68/02 Sonstiges Sozialrecht · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 BaFG?

  • Kernaussage§ 13 BaFG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und hat die Pflichten eines Herstellers gemäß § 9...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

§ 13. Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und hat die Pflichten eines Herstellers gemäß § 9 zu erfüllen, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 BaFG in einfachen Worten?

§ 13 BaFG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juli 2023
Fassung seit
28. Juni 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:51
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