§ 14
§ 14 Pflichten der Dienstleistungserbringer
Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 BaFG?
- Kernaussage§ 14 BaFG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Dienstleistungserbringer darf Dienstleistungen nur anbieten oder erbringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pflichten der Dienstleistungserbringer
§ 14. (1) Der Dienstleistungserbringer darf Dienstleistungen nur anbieten oder erbringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 gestaltet, angeboten und erbracht werden.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die notwendigen Informationen gemäß Anlage 3 zu erstellen und diese Informationen der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Der Dienstleistungserbringer hat die Informationen für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.
(3) Der Dienstleistungserbringer hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes beim Angebot oder der Erbringung der Dienstleistung stets erfüllt werden. Der Dienstleistungserbringer hat Veränderungen bei den Merkmalen des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung, Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.
(4) Bei Nichtkonformität hat der Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz herzustellen. Wenn die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht genügt, hat der Dienstleistungserbringer unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Dienstleistung erbracht wird, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
(5) Der Dienstleistungserbringer hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität einer Dienstleistung erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Dienstleistungserbringer bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit der Behörde zu kooperieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 BaFG in einfachen Worten?
§ 14 BaFG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 28. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:51
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