§ 15
§ 15 Informationen über die bauliche Umwelt
Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 BaFG?
- Kernaussage§ 15 BaFG behandelt "Informationen über die bauliche Umwelt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach diesem Bundesgesetz hat ein Dienstleistungserbringer, der Dienstleistungen über Selbstbedienungsterminals erbringt, Informationen zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Informationen über die bauliche Umwelt
§ 15. (1) Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach diesem Bundesgesetz hat ein Dienstleistungserbringer, der Dienstleistungen über Selbstbedienungsterminals erbringt, Informationen zu erstellen oder erstellen zu lassen, ob und in welchem Ausmaß die in seine Verantwortung fallende bauliche Umwelt der Selbstbedienungsterminals für Menschen mit Behinderungen barrierefrei ist. Die Informationen sind der Allgemeinheit bereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die Information für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 BaFG in einfachen Worten?
§ 15 BaFG behandelt "Informationen über die bauliche Umwelt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 28. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
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