§ 42
§ 42 Vollziehung
Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 42 BaFG?
- Kernaussage§ 42 BaFG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 33 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollziehung
§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 33 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42 BaFG in einfachen Worten?
§ 42 BaFG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 28. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
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