§ 38
§ 38 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 BaFG?
- Kernaussage§ 38 BaFG behandelt "Verarbeitung von personenbezogenen Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Sozialministeriumservice als Verantwortlicher ist zum Zweck der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß § 3 Z 17...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 38. Das Sozialministeriumservice als Verantwortlicher ist zum Zweck der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß § 3 Z 17 im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit es sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, handelt. Die personenbezogenen Daten zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure sind der Name oder die Bezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 BaFG in einfachen Worten?
§ 38 BaFG behandelt "Verarbeitung von personenbezogenen Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 28. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
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