§ 20
§ 20 CEKennzeichnung von Produkten
Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 BaFG?
- Kernaussage§ 20 BaFG behandelt "CEKennzeichnung von Produkten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die CEKennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
CEKennzeichnung von Produkten
§ 20. (1) Für die CEKennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 20.06.2019 S. 1.
(2) Die CEKennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
(3) Die CEKennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Produkts anzubringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 BaFG in einfachen Worten?
§ 20 BaFG behandelt "CEKennzeichnung von Produkten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 28. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:51
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