§ 24
§ 24 Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen
Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 BaFG?
- Kernaussage§ 24 BaFG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hat sich der Wirtschaftsakteur auf § 17 oder § 18 berufen, hat das Sozialministeriumservice
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen
§ 24. (1) Hat sich der Wirtschaftsakteur auf § 17 oder § 18 berufen, hat das Sozialministeriumservice
(2) Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen gemäß § 6 Abs. 1, hat er auf Verlangen des Sozialministeriumservice alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 BaFG in einfachen Worten?
§ 24 BaFG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 28. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:51
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