§ 26
§ 26 Marktüberwachungsmaßnahmen bei Produkten
Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 BaFG?
- Kernaussage§ 26 BaFG behandelt "Marktüberwachungsmaßnahmen bei Produkten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Marktüberwachungsmaßnahmen bei Produkten
§ 26. (1) Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat es
(2) Ist das Sozialministeriumservice der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, hat es die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Ermittlungen und über die Maßnahmen zu unterrichten, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(4) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 1 Z 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so hat das Sozialministeriumservice alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um das Produkt vom österreichischen Markt zu nehmen oder zurückzurufen oder die Bereitstellung auf dem österreichischen Markt zu untersagen oder einzuschränken. Die vorläufigen Maßnahmen sind mit Bescheid zu treffen, unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Europäische Kommission nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind. Das Sozialministeriumservice hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen zu unterrichten. Vor Bescheiderlassung hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
(5) Die in Abs. 4 letzter Satz genannten Informationen haben alle verfügbaren Einzelheiten zu enthalten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und die vom Produkt nicht erfüllten Barrierefreiheitsanforderungen sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs. Das Sozialministeriumservice hat insbesondere anzugeben, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
(6) Wurde das Verfahren von einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet, hat das Sozialministeriumservice die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihm vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls es der in dem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über seine Einwände zu unterrichten.
(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 vorletzter Satz genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 BaFG in einfachen Worten?
§ 26 BaFG behandelt "Marktüberwachungsmaßnahmen bei Produkten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 28. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
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