§ 1101
§ 1101
Fassung: 1. Januar 1917 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1101 ABGB?
- Kernaussage§ 1101 ABGB behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Sicherstellung des Bestandzinses hat der Vermieter einer unbeweglichen Sache das Pfandrecht an den eingebrachten, dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1101 ABGB in einfachen Worten?
§ 1101 ABGB behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1917 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1917
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)
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Verweise
Rückverweise
Gesetze
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EO · Exekutionsordnung§ 379aKurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungEOIndex23/04 ExekutionsordnungTextPfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB§ 379a. (1) Für eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit Klage geltend...
Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 409KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextPfandweise Beschreibungen§ 409. (1) Protokolle über pfandweise Beschreibungen nach § 1101 ABGB. sind dem zum Vollzuge von Fahrnispfändungen berufenen Gericht (der berufenen Gerichtsabteilung) abzutreten und von diesem zu einem eigenen Abschnitte des Nc-Registers zu...