§ 1187
§ 1187 Verbot schädlicher Nebengeschäfte
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1187 ABGB?
- Kernaussage§ 1187 ABGB behandelt "Verbot schädlicher Nebengeschäfte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verbot schädlicher Nebengeschäfte
§ 1187. Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1187 ABGB in einfachen Worten?
§ 1187 ABGB behandelt "Verbot schädlicher Nebengeschäfte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
- OGH1
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Entscheidungen
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2011/08/0159 · 9. Oktober 20132011/08/0159 · 9. Oktober 2013 · ECLI:AT:VWGH:2013:2011080159.X03ABGB §1185; · ABGB §1187; · ABGB §1188; · GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2011/08/0159 · 9. Oktober 20132011/08/0159 · 9. Oktober 2013 · ECLI:AT:VWGH:2013:2011080159.X04ABGB §1187; · ABGB §1188; · GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;OGH · RechtssatzOGH · 3Ob5/54; 1Ob189/66 · 8. September 19663Ob5/54; 1Ob189/66 · 8. September 1966 · ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0025728Veröff: EvBl 1954/94 S 143 = ImmZ 1954,140 Veröff: MietSlg 18620
ABGB §1116a · ABGB §1175 A1 · ABGB §1187 · ABGB §1188 · MG §19 Abs2 Z11 A